I.
1. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute und wohnten im Streitjahr 1991 in Konstanz. Seit dem 1. November 1991 war der Antragsteller bei einem Unternehmen in T, Kanton Schaffhausen, beschäftigt. Er fuhr arbeitstäglich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück. Vom 4. bis 6. November 1991 befand er sich auf einer Dienstreise in Bern und am 19./20. Dezember 1991 auf einer Dienstreise in St. Gallen.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf die aus der Tätigkeit in der Schweiz erzielten Einkünfte der deutschen Einkommensteuer. Die Antragsteller legten gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1991 vom 20. November 1992 Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
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