Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), wenn der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 1996 V B 109/95, BFH/NV 1996, 706, und vom 19. November 1996 VIII B 60/96, BFH/NV 1997, 365, m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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