I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm die Ausübung seines Berufs als Steuerberater über den 31. Dezember 1997 hinaus bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des §
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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