BFH - Beschluss vom 16.03.2003
VIII B 67/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3132/01

BFH - Beschluss vom 16.03.2003 (VIII B 67/03) - DRsp Nr. 2004/8140

BFH, Beschluss vom 16.03.2003 - Aktenzeichen VIII B 67/03

DRsp Nr. 2004/8140

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat weder gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts verstoßen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch erfordert die Entscheidung des Streitfalles die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

1. Der Sachverhalt, den das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entspricht dem eigenen Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Seite 3 f. der Klagebegründung vom 5. Juli 2001. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Richter den Sachverhalt vorgetragen. In dem Protokoll ist nicht festgestellt, dass die Klägerin irgendwelche Anträge zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Erhebung von Beweisen gestellt hat. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb sich dem Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen sollen. Tatsächlich ist das Gericht bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen, dass die Klägerin im Wesentlichen nur für ihre Gesellschafterin P und lediglich in einem weiteren Fall für eine Hausverwaltung tätig geworden sei.