BFH - Beschluss vom 16.03.2006
XI E 1/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1848

BFH - Beschluss vom 16.03.2006 (XI E 1/06) - DRsp Nr. 2006/18656

BFH, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen XI E 1/06

DRsp Nr. 2006/18656

Gründe:

1. Mit Schreiben vom 14. August 2005 nahm der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Stellung gegen die Kostenrechnung des Beamten der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Mai 2005, mit der 1 312 EUR Kosten ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 78 467 EUR festgesetzt worden waren. Er beantragte zunächst den Streitwert herabzusetzen und unter dem 11. November 2005, die Kosten insgesamt aufzuheben. Auf die Schreiben des Beamten der Kostenstelle vom 31. August 2005 und 27. Dezember 2005 wiederholte der Kostenschuldner seine Einwendungen gegen die Kostenrechnung. Mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 2006 beantragte er, der Senat möge das mittlerweile zuständig gewordene Finanzamt A um Stellungnahme bitten, da dieses nunmehr einen falschen Sachvortrag des während des Klageverfahrens zuständigen Finanzamts B eingeräumt habe.

Der Senat versteht das Schreiben des Kostenschuldners als Erinnerung "gegen den Kostenansatz" i.S. des § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

2. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.