Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Soweit der Beschwerdeschrift das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu entnehmen sein sollte, ein Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) erfülle nicht die Anforderungen an ein gerichtliches Rechtsschutzverfahren i.S. des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), weil Finanzrichter den "Makel der Parteilichkeit" besäßen, soweit sie früher in der Finanzverwaltung tätig waren, liegt darin keine zulässige Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Besorgnis der Befangenheit eines Finanzrichters ist mit einem Ablehnungsgesuch zunächst beim FG geltend zu machen. Erst bei Erfolglosigkeit eines solchen Gesuchs kommt --seit Abschaffung des selbständigen Beschwerdeverfahrens durch § 128 Abs. 2 FGO -- eine Verfahrensrüge im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht (§ 119 Nr. 1 FGO).
2. Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist unbegründet.
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