Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Nach der Beschwerdebegründung sollen Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden. Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.
a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt als Verletzung ihres Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs.
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