BFH - Beschluß vom 16.05.2000
VII R 14/00

BFH - Beschluß vom 16.05.2000 (VII R 14/00) - DRsp Nr. 2000/6887

BFH, Beschluß vom 16.05.2000 - Aktenzeichen VII R 14/00

DRsp Nr. 2000/6887

Gründe:

I. Für die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) legte ein Steuerberater als deren Prozessbevollmächtigter Klage gegen den Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ein, mit dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Mineralölsteuer aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat. Das Finanzgericht (FG) forderte den Steuerberater unter Setzung einer Ausschlussfrist bis zum 1. Juni 1999 auf, eine Prozessvollmacht vorzulegen. Mit am 9. Juli 1999 eingegangenen Schriftsatz verwies der Steuerberater auf die in einem anderen Verfahren bereits eingereichte Vollmacht, die auch das gegenwärtige Verfahren abdecke. Die Berichterstatterin des FG wies den Steuerberater darauf hin, dass die in dem anderen Verfahren vorgelegte Vollmacht keine hinreichende Vollmacht für das gegenwärtige Verfahren darstelle und setzte ihm mit Verfügung vom 13. Juli 1999 erneut eine Ausschlussfrist für die Vorlage einer Vollmacht bis zum 16. August 1999. Diese Verfügung wurde dem Steuerberater am 17. Juli 1999 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Das zugestellte Schriftstück enthielt den vollständigen Text der Verfügung, darunter den maschinenschriftlich gedruckten Namen der Berichterstatterin, darunter und seitlich versetzt den Vermerk

"Für die Richtigkeit

X, Justizangestellte".