BFH - Beschluß vom 16.05.2002
V B 183/01

BFH - Beschluß vom 16.05.2002 (V B 183/01) - DRsp Nr. 2002/10427

BFH, Beschluß vom 16.05.2002 - Aktenzeichen V B 183/01

DRsp Nr. 2002/10427

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Berufsverband. Er hatte sich durch einen sog. Förderungsvertrag einer Versicherungsgruppe gegenüber verpflichtet, u.a. seinen Mitgliedern die Versicherungen dieser Gruppe zu empfehlen, ihr Anschriften seiner Mitglieder bekannt zu geben und ihr bei der Gewinnung geeigneter Mitarbeiter behilflich zu sein. Dafür erhielt der Kläger einen als Auslagenersatz bezeichneten Betrag, den der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen in den Streitjahren 1988 bis 1992 besteuerte. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es folgte der Ansicht des Klägers nicht, dass kein Leistungsaustausch vorliege und dass etwa vorliegende Umsätze als Leistungen eines Versicherungsvertreters nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980/1991 steuerfrei seien. Vielmehr begründete das FG, dass der Kläger die erwähnten Leistungen erbracht habe, um die nach dem Förderungsvertrag vereinbarte Gegenleistung durch Aufwendungsersatz zu erlangen. Da es sich nicht um Leistungen zur Vermittlung von Versicherungsverträgen gehandelt habe, seien sie auch steuerpflichtig.