I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde von ihrem Vater zwei Grundstücke übertragen.
Nach der Grundstücksübertragung versuchte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfolglos, bei dem Vater rückständige Steuerschulden beizutreiben. Daraufhin nahm das FA die Klägerin als Übernehmerin des Vermögens ihres Vaters im Ganzen mit Haftungsbescheid, gestützt auf § 191 der Abgabenordnung (
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Beschwerde rügt die Klägerin, das FA habe verfahrensfehlerhaft die Haftungsvoraussetzungen des § 419 BGB bejaht.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin hat innerhalb der Beschwerdefrist keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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