BFH - Beschluß vom 16.05.2002
VII B 300/01

BFH - Beschluß vom 16.05.2002 (VII B 300/01) - DRsp Nr. 2002/10438

BFH, Beschluß vom 16.05.2002 - Aktenzeichen VII B 300/01

DRsp Nr. 2002/10438

Gründe:

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde von ihrem Vater zwei Grundstücke übertragen.

Nach der Grundstücksübertragung versuchte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfolglos, bei dem Vater rückständige Steuerschulden beizutreiben. Daraufhin nahm das FA die Klägerin als Übernehmerin des Vermögens ihres Vaters im Ganzen mit Haftungsbescheid, gestützt auf § 191 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), in Anspruch.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde rügt die Klägerin, das FA habe verfahrensfehlerhaft die Haftungsvoraussetzungen des § 419 BGB bejaht.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin hat innerhalb der Beschwerdefrist keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).