BFH - Beschluß vom 16.05.2002
VII B 5/01

BFH - Beschluß vom 16.05.2002 (VII B 5/01) - DRsp Nr. 2002/10517

BFH, Beschluß vom 16.05.2002 - Aktenzeichen VII B 5/01

DRsp Nr. 2002/10517

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Geschäftsführer wegen rückständiger Lohnsteuer der von ihm vertretenen GmbH für September und Oktober 1997 zuzüglich Säumniszuschlägen durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit der Begründung abgewiesen, den Kläger treffe an der Nichtabführung der Lohnsteuer ein grobes Verschulden auch dann, wenn er der Auffassung gewesen sei, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die kreditierende Bank plötzlich die fällige Lohnsteuer nicht mehr an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) überweisen werde. Der Kläger hätte sich zumindest um eine gleichrangige Befriedigung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Löhne und des FA wegen der abzuführenden Lohnsteuer bemühen müssen. Ausführlicher Ermessenserwägungen hätte es im Haftungsbescheid und der Einspruchsentscheidung nicht bedurft, weil die Ermessensentscheidung im Falle der Nichtabführung von Lohnsteuern in gewisser Weise vorgeprägt gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler geltend gemacht werden.