BFH - Beschluß vom 16.05.2002
VII S 4/02 (PKH)

BFH - Beschluß vom 16.05.2002 (VII S 4/02 (PKH)) - DRsp Nr. 2002/10480

BFH, Beschluß vom 16.05.2002 - Aktenzeichen VII S 4/02 (PKH)

DRsp Nr. 2002/10480

Gründe:

Die von dem Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung --hier: eine von einer vertretungsberechtigten Person i.S. des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das die Klage wegen Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG)-- nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht die nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.