Die von dem Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung --hier: eine von einer vertretungsberechtigten Person i.S. des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das die Klage wegen Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 der Abgabenordnung (
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