Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen konkreten Rechtssatz benannt, der klärungsbedürftig sein könnte. Vielmehr gehen sie --anders als das angegriffene Urteil-- davon aus, dass sie am Heimatort der Ehefrau einen eigenen Hausstand unterhalten hätten und dass sich dort ihr Lebensmittelpunkt befunden habe. Diese mit der Einzelfallwürdigung des Finanzgerichts (FG) nicht übereinstimmende Auffassung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen eröffnet nicht die Zulassung der Revision.
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