BFH - Beschluss vom 16.05.2006
VII B 259/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1885
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3144/03

BFH - Beschluss vom 16.05.2006 (VII B 259/05) - DRsp Nr. 2006/22557

BFH, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen VII B 259/05

DRsp Nr. 2006/22557

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bewohnt eine Wohnung im elterlichen Zweifamilienhaus in der Gemeinde X. Dort betreibt sie in einem häuslichen Arbeitszimmer einen Büroservice. Außerdem besitzt sie zusammen mit ihrem Ehemann ein Haus in Frankreich, in dem sie sich nach ihrem eigenen Vorbringen die überwiegende Zeit des Jahres aufhält, während ihr Ehemann in den Streitjahren bis auf ca. zehn Wochen und ihre erwachsenen Kinder bis auf ca. vier Wochen in Deutschland wohnten.

Die Klägerin ist Halterin von vier Kfz (je ein VW Golf Typ I und II, ein VW-Bus und ein Renault Twingo). Sämtliche Fahrzeuge waren zunächst in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Nach Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wurden sie in Deutschland ab- und von der Klägerin in Frankreich mit französischem Kennzeichen angemeldet. Der Golf II, um den es im vorliegenden Rechtsstreit geht, wurde am 2. Januar 2001 dort zugelassen.