BFH - Beschluss vom 16.05.2006
VIII B 1/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3772/01

BFH - Beschluss vom 16.05.2006 (VIII B 1/05) - DRsp Nr. 2006/20194

BFH, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen VIII B 1/05

DRsp Nr. 2006/20194

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Finanzgericht (FG) habe sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen in der Klageschrift vom 28. August 2001 auseinander gesetzt, ist dies (teils) als Rüge zu interpretieren, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Hinsichtlich der Aussagen des Abnahmeprotokolls vom 8. November 1993 greift diese Rüge nicht durch. Das FG hat im Tatbestand seines Urteils auf S. 5 das entsprechende Vorbringen der Klägerin hinreichend berücksichtigt. Dort heißt es, die Klägerin begründe ihre Klage im Wesentlichen damit, dass die Rückstellung wegen Gewährleistung in der Bilanz zum 31. Dezember 1993 zu Recht gebildet worden sei, weil sich bereits bei Abnahme des Gebäudes Risse in der Außenfassade gezeigt hätten, wie sich aus dem Abnahmeprotokoll vom 8. November 1993 ergebe.