Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die fehlerhafte Interpretation der schriftlichen Aussage des Zeugen W sowie die fehlerhafte Würdigung des Umstands der zinslosen Aufbewahrung des streitigen Geldbetrages im Safe von 1981 bis 1997 bzw. 1998 durch das Finanzgericht (FG) wendet, richtet sich dies gegen die Beweiswürdigung des FG. Mit Einwänden gegen die Beweiswürdigung des FG kann der Kläger im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision aber nicht gehört werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602; vom 23. Juli 1999 XI B 170/97, BFH/NV 2000, 7).
Mit der Rüge einer fehlerhaften Anwendung von § 162 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) macht der Kläger einen Rechtsanwendungsfehler des FG geltend, der die Revisionszulassung nicht begründen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040). Auch greifbare Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) ist nicht schlüssig dargetan.
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