BFH - Beschluss vom 16.05.2006
X B 10/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 8432/00

BFH - Beschluss vom 16.05.2006 (X B 10/06) - DRsp Nr. 2006/19115

BFH, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen X B 10/06

DRsp Nr. 2006/19115

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (unten 1.) und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei (unten 2.). Die Kläger vermochten des Weiteren auch nicht substantiiert darzulegen, dass die angefochtene Vorentscheidung derart schwerwiegende Mängel bei der Anwendung revisiblen Rechts aufweise, dass sie objektiv willkürlich erscheine oder auf sachfremden Erwägungen beruhe und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sei (unten 3.).