I. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob im Jahr 1999 (Streitjahr) ausgeführte Umsätze der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATOZAbk), hilfsweise nach § 4 Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) von der Umsatzsteuer befreit sind.
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