Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe sein mündliches (in der mündlichen Verhandlung) und schriftsätzliches Vorbringen übergangen, dass eine Änderung des angefochtenen Bescheides nicht auf § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützt werden könne. Dadurch sei sein Recht auf Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs.
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