Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Voraussetzungen, unter denen nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision zuzulassen ist, nicht --wie in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gefordert-- in zulässiger Weise dargelegt.
1. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)
Die Zulassung der Revision wegen dieses Erfordernisses ist insbesondere dann geboten, wenn das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) in seinen tragenden Gründen von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen Gerichts abweicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 41). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichung muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den mutmaßlichen Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 2008 X B 215/07, juris).
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