BFH - Beschluß vom 16.06.2000
VIII B 17/00

BFH - Beschluß vom 16.06.2000 (VIII B 17/00) - DRsp Nr. 2000/7404

BFH, Beschluß vom 16.06.2000 - Aktenzeichen VIII B 17/00

DRsp Nr. 2000/7404

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das FG habe bei seiner klageabweisenden Entscheidung gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, ist unbegründet.

a) Soweit der Kläger beanstandet hat, das FG habe bei der Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht nicht berücksichtigt, dass aufgrund der Angaben des in die Verkaufsverhandlungen eingeschalteten, in Farmkauf- und Finanzierungsfragen erfahrenen Chartered Accountant X in A mit einer Rendite von 10 % habe gerechnet werden können, entspricht dies nicht den Tatsachen. So heißt es im Tatbestand des angefochtenen Urteils:

"Einbezogen (meint: in die Kaufverhandlungen) sei der in A ansässige Chartered Accountant X gewesen, mit welchem die Renditeerwartungen erörtert worden seien ...; sie ergaben aus der Erfahrung eine Renditeerwartung von ca. 10 % ..."

Ferner heißt es dort: