BFH - Beschluß vom 16.06.2000
VIII B 38/00

BFH - Beschluß vom 16.06.2000 (VIII B 38/00) - DRsp Nr. 2000/7334

BFH, Beschluß vom 16.06.2000 - Aktenzeichen VIII B 38/00

DRsp Nr. 2000/7334

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht schlüssig dargelegt.

1. Dazu reicht der Vortrag der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe durch die Anwendung der erst nach Ablauf des Streitjahres zu ihren Lasten geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, nicht aus. Denn damit wird lediglich --im Stil einer Revisionsbegründung-- ein materiell-rechtlicher (inhaltlicher) Mangel der Vorentscheidung gerügt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat eine andere Zielsetzung als die Revisionsbegründung (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 1987 III B 32/85, BFHE 150, 156, BStBl II 1987, 713, unter 1. der Gründe). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb nicht ordnungsgemäß begründet, wenn nur geltend gemacht wird, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58, m.w.N.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 134 f.).