Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Zwangsverkauf zur Abwendung eines sonst drohenden Konkurses geeignet sei, die nach allgemeinen Regeln begründete Vermutung einer bedingten Veräußerungsabsicht zu widerlegen und damit das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels zu verneinen, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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