BFH - Beschluß vom 16.06.2000
VIII R 93/99

BFH - Beschluß vom 16.06.2000 (VIII R 93/99) - DRsp Nr. 2000/8417

BFH, Beschluß vom 16.06.2000 - Aktenzeichen VIII R 93/99

DRsp Nr. 2000/8417

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Zwangsverkauf zur Abwendung eines sonst drohenden Konkurses geeignet sei, die nach allgemeinen Regeln begründete Vermutung einer bedingten Veräußerungsabsicht zu widerlegen und damit das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels zu verneinen, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).