Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz in § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen.
1.) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begehrt, muss er die grundsätzliche Bedeutung darlegen. Dafür reichen die bloßen Behauptungen des Klägers, die von ihm zu §§ 158, 162 der Abgabenordnung (
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