BFH - Beschluß vom 16.06.2000
XI B 70/99

BFH - Beschluß vom 16.06.2000 (XI B 70/99) - DRsp Nr. 2000/7365

BFH, Beschluß vom 16.06.2000 - Aktenzeichen XI B 70/99

DRsp Nr. 2000/7365

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz in § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen.

1.) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begehrt, muss er die grundsätzliche Bedeutung darlegen. Dafür reichen die bloßen Behauptungen des Klägers, die von ihm zu §§ 158, 162 der Abgabenordnung (AO 1977) und § 76 FGO aufgeworfenen Rechtsfragen hätten grundsätzliche Bedeutung, nicht aus (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61). Der Kläger hätte insbesondere Ausführungen zum Klärungsbedarf und zur Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen machen müssen. Die Behauptung, die dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nach § 162 AO 1977 eingeräumte Schätzungsbefugnis verletze den Kläger in seinen von Art. 2 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Grundrechten und sei daher verfassungswidrig, reicht daher zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung auch nicht aus (vgl. z.B. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rdnr. 62).