Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Kläger hat --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat-- keinen Zulassungsgrund hinreichend substantiiert und schlüssig dargetan (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Zudem geht bei verzichtbaren Verfahrensmängeln --wie der Verletzung des rechtlichen Gehörs-- das Rügerecht auch durch rügelose Verhandlung (des rechtskundigen Klägers) zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326). Eine Protokollberichtigung (wegen der gerügten Unvollständigkeit) kann grundsätzlich nur durch das Finanzgericht (FG) vorgenommen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 2003 IX B 44/03, BFH/NV 2003, 1604).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|