BFH - Beschluss vom 16.06.2006
III S 11/06

BFH - Beschluss vom 16.06.2006 (III S 11/06) - DRsp Nr. 2006/21091

BFH, Beschluss vom 16.06.2006 - Aktenzeichen III S 11/06

DRsp Nr. 2006/21091

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) erhielt für ihre Tochter, die 1998 ein Studium aufgenommen hatte, Kindergeld. Da die Klägerin trotz zweimaliger Aufforderung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) keine Unterlagen zum Nachweis des Studiums für das Wintersemester 2000/2001 und das Sommersemester 2001 eingereicht hatte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung durch Bescheid vom 9. Oktober 2001 ab Oktober 2000 auf und forderte das im Zeitraum Oktober 2000 bis September 2001 gezahlte Kindergeld in Höhe von 3 240 DM zurück.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2002 übersandte die Klägerin die Studienbescheinigungen und bat, auf die Rückforderung des Kindergeldes zu verzichten. Daraufhin setzte die Familienkasse durch Bescheid vom 5. März 2002 ab Januar 2002 wieder Kindergeld fest. Durch weiteren Bescheid vom 8. April 2002 gewährte sie außerdem Kindergeld für die Monate Oktober bis Dezember 2001.

Der von der Familienkasse zurückgeforderte Betrag für den Zeitraum Oktober 2000 bis September 2001 ist inzwischen getilgt.

Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, das Studium ihrer Tochter sei mit dem 30. September 2004 beendet, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 18. Januar 2005 ab Oktober 2004 auf.