I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit notariellem Grundstückkaufvertrag vom ... 2003 von der Verkäuferin (V) ein ca. 7,5 Hektar großes Waldgrundstück in Brandenburg zu einem Kaufpreis von 7 560,10 EUR. Der Grundstückskaufvertrag enthält keine Angaben über ein auf den Kläger übergehendes Jagdausübungsrecht bzw. einen darauf entfallenden Kaufpreisanteil.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger durch Bescheid Grunderwerbsteuer in Höhe von 264 EUR fest; Bemessungsgrundlage war der vereinbarte Kaufpreis. Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, aufgrund des Grundstückskaufvertrags sei auch das Jagdausübungsrecht auf ihn übergegangen. Da dieser Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterliege, sei die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um den darauf entfallenden Kaufpreisanteil zu kürzen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es sei zu klären, ob ein Jagdausübungsrecht ein Grundstück, einen Grundstücksbestandteil oder ein grundstücksgleiches Recht darstellt oder nicht.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der -- --) zuzulassen.
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