Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Sie ist unzulässig, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu, weil § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) verfassungswidrig sei. Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, eine Norm sei verfassungswidrig, muss die Begründung, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) zu genügen, eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik enthalten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. März 2007 X B 185/06, BFH/NV 2007, 1181; vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht.