I. In einem Strafverfahren vor dem Landgericht (LG), das im November 2000 zur Verurteilung des L wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 192 Fällen führte, war das LG nach den im Strafurteil aufgrund der geständigen Einlassungen des L getroffenen Feststellungen (u.a.) davon ausgegangen, dass dieser in den Jahren 1997 bis 1999 und in den ersten Monaten des Jahres 2000 monatlich 100 Stangen (insgesamt 4 100 Stangen) geschmuggelte Zigaretten vom Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) erworben hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) setzte daraufhin gegen den Antragsteller die auf die genannte Menge Zigaretten entfallenden Einfuhrabgaben fest.
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