Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt worden.
1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) hätte Herrn W aufgrund der ihm gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegenden Amtsermittlungspflicht als Zeugen laden und vernehmen müssen und sich nicht mit der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage nach § 82 FGO i.V.m. § 377 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) begnügen dürfen, entspricht nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810).
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