BFH - Beschluss vom 16.07.2002
III B 38/01

BFH - Beschluss vom 16.07.2002 (III B 38/01) - DRsp Nr. 2002/12674

BFH, Beschluss vom 16.07.2002 - Aktenzeichen III B 38/01

DRsp Nr. 2002/12674

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO reicht die bloße Behauptung nicht aus, die Streitsache sei klärungsbedürftig und habe daher grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Dies erfordert die Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen zu der herausgestellten Rechtsfrage mit Angabe der Fundstellen und ferner eine eingehende Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung, mit dem Schrifttum sowie mit den Anweisungen der Verwaltung zu der Problematik. Außerdem ist auszuführen, inwieweit der Frage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 31 ff., m.w.N.).