BFH - Beschluss vom 16.07.2002
XI B 193/01

BFH - Beschluss vom 16.07.2002 (XI B 193/01) - DRsp Nr. 2002/18392

BFH, Beschluss vom 16.07.2002 - Aktenzeichen XI B 193/01

DRsp Nr. 2002/18392

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die beantragte Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an eine Betriebsaufgabe zu stellen sind, wenn der --nach ausdrücklich dokumentiertem Betriebsaufgabewillen-- verkaufte Kundenstamm nicht durch einen örtlich abgrenzbaren Wirkungskreis konkretisiert werden kann und nach Wiederaufnahme einer vergleichbaren Tätigkeit ein neuer Kundenstamm aufgebaut werden müsse, ist nicht klärungsbedürftig. Die Voraussetzungen für eine tarifvergünstigte Betriebsveräußerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind geklärt.