BFH - Beschluss vom 16.07.2003
I B 70/03

BFH - Beschluss vom 16.07.2003 (I B 70/03) - DRsp Nr. 2003/13903

BFH, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen I B 70/03

DRsp Nr. 2003/13903

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Prozesszinsen beanspruchen können.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste bei der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer u.a. Wechselkursgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt; die Revision gegen dieses Urteil wies der Bundesfinanzhof (BFH) zurück (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/90, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97). Daraufhin wurde den Klägern die zunächst einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet.

Die Kläger beantragten nunmehr, Prozesszinsen auf den Erstattungsbetrag festzusetzen. Dies lehnte das FA ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das FG abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.