I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) befasst sich unter anderem mit der Einfuhr von Fruchtsaftkonzentraten. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) erteilte ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) vom 13. Juni 1996, mit der Apfelsaftkonzentrat mit Zusatz von Zucker in die Unterpos. 2009 70 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde.
Im Dezember 1996 meldete die Klägerin eine Warensendung Apfelsaftkonzentrat unter der Unterpos. 2009 70 30 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Ein Gutachten der ZPLA kam nach Untersuchung einer entnommenen Probe zu dem Ergebnis, dass die Ware als anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitung in die Unterpos. 2106 90 98 KN einzureihen sei. Deshalb forderte das Hauptzollamt (--HZA--) mit Bescheid vom 17. Februar 1998 Einfuhrabgaben nach.
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