I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis 1989 in eigener Praxis als Rechtsanwalt tätig. In den Streitjahren 1993 bis 1995 beriet er verschiedene Unternehmen. Nach einem Bericht der Steuerfahndung erhielt der Kläger in den Streitjahren eine Vielzahl barer oder als Darlehen deklarierter Zahlungen für Leistungen, die er nicht der Umsatzsteuer unterwarf. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ im Anschluss an die Feststellungen der Steuerfahndung entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, es handele sich nicht um Entgelte für geleistete Dienste, sondern um Auslagenersatz für Reisekosten, Materialeinkäufe, Bestechungsgelder nach Weißrussland und Darlehen.
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