FG Rheinland-Pfalz, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1723/05
BFH - Beschluss vom 16.07.2008 (II B 14/08) - DRsp Nr. 2008/17556
BFH, Beschluss vom 16.07.2008 - Aktenzeichen II B 14/08
DRsp Nr. 2008/17556
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2FGO dargelegt werden.
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