Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. (nur) zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Diese vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor.
1. Der vom Kläger hauptsächlich aufgeworfenen (abstrakten) Frage, ob eine Nichtveranlagungs-(NV-)Verfügung, die auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erlassen wurde, wirksam einer Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung entgegen stehen kann, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist bereits höchstrichterlich entschieden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt sich die Rechtsnatur einer NV-Verfügung nicht abstrakt bestimmen. Die Frage nach der Rechtsnatur, dem Regelungsgehalt und der verfahrensrechtlichen Bedeutung einer derartigen Verfügung ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Mai 1989 III R 200/85, BFHE 157, 22, BStBl II 1989, 920; Beschluss vom 17. April 2007 VI B 136/06, BFH/NV 2007, 1267, m.w.N.). Die diesbezügliche Würdigung obliegt in erster Linie dem Tatsachengericht.
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