I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Sie beantragten bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (die Stadt X --Stadt--) die Änderung der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte 2010. Der Kläger zu 1. begehrte die Eintragung der Lohnsteuerklasse III statt der Lohnsteuerklasse I, der Kläger zu 2. die Eintragung der Lohnsteuerklasse V an Stelle der Lohnsteuerklasse I. Die Stadt lehnte dies durch Verwaltungsakt vom 21. April 2010 ab. Die Rechtsbehelfe der Kläger hatten keinen Erfolg.
Im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren, in dem beide Kläger Klage erhoben hatten, setzte das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 22. November 2010 das Verfahren entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfahren 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07 aus.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie vortragen, die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO hätten nicht vorgelegen, weil die entscheidungserhebliche Vorfrage vom BVerfG im Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400) bereits entschieden worden sei und deshalb Bindungswirkung nach §
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