Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel (mangelnde Sachaufklärung, Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör) rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
1. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel, das Finanzgericht (FG) habe durch die Abweisung der Klage in Sachen Umsatzsteuer 1999 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1999 gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung verstoßen (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und zugleich den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 96 Abs. 2 FGO, Art.
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