BFH - Beschluss vom 16.08.2005
XI B 6/05
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 123/04

BFH - Beschluss vom 16.08.2005 (XI B 6/05) - DRsp Nr. 2006/2049

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen XI B 6/05

DRsp Nr. 2006/2049

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) hätte zu der Frage, ob er bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung im Erörterungstermin vom 27. November 2003 verhandlungsfähig gewesen sei, weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, betreiben müssen, ist die Beschwerde unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen.

a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO insbesondere Ausführungen dazu zu machen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung ohne entsprechenden Beweisantrag eines Beteiligten hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 120 Rdnr. 70, m.w.N.).