I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) schuldete dem Beklagten (Finanzamt --FA--) aus dem Betrieb eines Einzelunternehmens (Vermietung einer Ferienwohnung) Umsatzsteuer, Zinsen und Säumniszuschläge, die sich im Jahre 2004 auf ... EUR beliefen. Nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen in das bewegliche Vermögen wurde auf Antrag des FA eine Sicherungshypothek auf ein dem FA bislang nicht bekanntes Grundstück des Antragstellers in dieser Höhe eingetragen.
Mit Einspruch und Klage wandte sich der Antragsteller gegen diese Eintragung mit dem Ziel, vom FA die Löschungsbewilligung zu erwirken. Im Verlaufe des Klageverfahrens wurde das Grundstück veräußert. Das FA erhielt daraus den geforderten Betrag. Das Finanzgericht (FG) sah in der Klage nunmehr eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die es mangels eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Feststellung, dass das FA verpflichtet gewesen sei, die Löschungsbewilligung zu erteilen, als unzulässig abwies.
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