BFH - Beschluß vom 16.09.1986
VI B 93/86
Normen:
EStG (1980-1983) § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 468
BStBl II 1987, 37
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Beschluß vom 16.09.1986 (VI B 93/86) - DRsp Nr. 1996/12296

BFH, Beschluß vom 16.09.1986 - Aktenzeichen VI B 93/86

DRsp Nr. 1996/12296

»Es ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO, ob die Kosten eines Mittagessens, die der Arbeitgeber im Rahmen einer von ihm organisierten Feier des Dienstjubiläums eines Arbeitnehmers trägt, dem Jubilar als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen sind. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber zu solchen Feiern, an denen ca. 10 Personen teilnahmen, von denen der Jubilar vier auswählen durfte, außerhalb des Betriebes eingeladen, weil er aufgrund einer Betriebsvereinbarung mit dem Konzernbetriebsrat die Durchführung von Feiern aller Art im Betrieb grundsätzlich untersagt hatte.«

Normenkette:

EStG (1980-1983) § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;

Gründe: