Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Im Streitfall haben beide Beteiligte das Ruhen des Beschwerdeverfahrens beantragt. Die Beteiligten wollen das Revisionsverfahren VI R 38/04, in dem die gleiche Rechtsfrage streitig ist, als Musterverfahren betrachten und deshalb auch die hier streitigen Vorjahre bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach Möglichkeit offen halten.
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