BFH - Beschluss vom 16.09.2005
V B 204/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 442/03

BFH - Beschluss vom 16.09.2005 (V B 204/04) - DRsp Nr. 2006/1319

BFH, Beschluss vom 16.09.2005 - Aktenzeichen V B 204/04

DRsp Nr. 2006/1319

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1994 bis 1996 in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Reisebüro. Dabei hatte sie zunächst eine Hauptniederlassung und drei Filialen und ab August 1996 eine vierte Filiale angemeldet.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Betriebsprüfung teilten die Gesellschafter der Klägerin der Prüferin mit, dass die Klägerin in den Jahren 1995 und 1996 für einige Monate eine weitere Filiale in B betrieben habe, dies jedoch beim Gewerbeamt nicht angemeldet gewesen sei.

Die Betriebsprüfung beurteilte aufgrund verschiedener Feststellungen die Buchführung der Klägerin als weder materiell noch formell ordnungsgemäß. Die Prüferin stellte ferner fest, dass für 1995 und 1996 Einlagen, Entnahmen und Barzahlungen nicht nachvollziehbar und verschiedene Ausgaben nicht unternehmerisch veranlasst gewesen seien. Sie schätzte deshalb für das Jahr 1995 Einnahmen in Höhe von 284 871 DM und für das Jahr 1996 Einnahmen in Höhe von 132 303 DM hinzu.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) änderte auf der Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung die Umsatzsteuerbescheide und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.