Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teils nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Art und Weise dargelegt, teils liegen sie nicht vor.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen für die Zulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend. Entgegen ihrer Ansicht ist die von ihnen aufgeworfene Frage: "Können Tätigkeiten, die ihrer Art nach sowohl gewerblich als auch nicht gewerblich ausgeübt werden können, vom Steuerpflichtigen durch eine nach Außen erkennbare Zuordnungsentscheidung als gewerblich qualifiziert werden?", nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
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