BFH - Beschluss vom 16.09.2008
X S 19/08 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2048

BFH - Beschluss vom 16.09.2008 (X S 19/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/19747

BFH, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen X S 19/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/19747

Gründe:

I. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2007 Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihm durchzuführendes Beschwerdeverfahren. Seine Beschwerde richtete sich gegen den Beschluss vom 19. März 2007, durch den das Finanzgericht (FG) seinen Antrag abgelehnt hat, das Protokoll über den vor dem FG durchgeführten Erörterungstermin vom 4. Juli 2002, in dem neben dem Antragsteller dessen damaliger rechtskundiger Prozessvertreter anwesend war, zu berichtigen. Durch Beschluss vom 21. August 2007 X S 16/07 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung gerichtete Beschwerde habe keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2007 beantragte der Antragsteller erneut, ihm für das genannte Beschwerdeverfahren wegen einer wesentlichen Veränderung in der Würdigung der Sach- und Rechtslage PKH zu bewilligen. Zur Begründung trug er vor, der angerufene Senat habe zu Unrecht verneint, dass die geltend gemachten schweren Verfahrensmängel für die Entscheidung aus Rechtsgründen ursächlich gewesen seien. Diesen Antrag verwarf der angerufene Senat durch Beschluss vom 21. November 2007 X S 32/07 (PKH) als unzulässig.