BFH - Beschluß vom 16.10.2000
III B 65/00

BFH - Beschluß vom 16.10.2000 (III B 65/00) - DRsp Nr. 2001/516

BFH, Beschluß vom 16.10.2000 - Aktenzeichen III B 65/00

DRsp Nr. 2001/516

Gründe:

I. Die vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) mit Schriftsatz vom 25. März 2000 begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren hat das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 19. Juni 2000 abgelehnt, weil der Antragsteller weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt habe, noch hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung beständen. Die Klage hat das FG unter mehreren Gesichtspunkten als unzulässig abgewiesen.

Gegen den am 12. Juli 2000 dem Antragsteller zugestellten Beschluss hat der Antragsteller persönlich ohne nähere Begründung mit Schriftsatz vom 13. Juli 2000, eingegangen beim FG am 17. Juli 2000, Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. a) Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt --wie auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausweist-- ebenfalls für die Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 1999 VI B 382/98, BFH/NV 1999, 823).