BFH - Beschluß vom 16.10.2000
III S 100/00

BFH - Beschluß vom 16.10.2000 (III S 100/00) - DRsp Nr. 2001/324

BFH, Beschluß vom 16.10.2000 - Aktenzeichen III S 100/00

DRsp Nr. 2001/324

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 19. Juni 2000 die Klage gegen den geänderten Investitionszulagenbescheid für 1986 vom 10. August 1989 aus mehreren Gründen als unzulässig abgewiesen. Gegen das am 12. Juli 2000 dem Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 13. Juli 2000, beim FG eingegangen am 17. Juli 2000, u.a. Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, welcher das FG mit Beschluss vom 18. Juli 2000 nicht abgeholfen hat.

Der Kläger hat für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohne nähere Begründung die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision III B 64/00 hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.