BFH - Beschluß vom 16.10.2000
XI B 108/00; XI B 109/00

BFH - Beschluß vom 16.10.2000 (XI B 108/00; XI B 109/00) - DRsp Nr. 2001/3701

BFH, Beschluß vom 16.10.2000 - Aktenzeichen XI B 108/00; XI B 109/00

DRsp Nr. 2001/3701

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), der in X wohnt, gab für die Streitjahre 1993 bis 1996 keine Steuererklärungen ab. Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung bei Frau Z kam das für den Antragsteller zuständige Finanzamt (FA) zu der Auffassung, dass der Antragsteller Betreiber des Barbetriebs "A" in B und der Gaststätte "C" in D in den Streitjahren gewesen sei. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Konzessionsträgerin für die "A" und das "C" war Z. Die in den Akten befindliche Konzession für das "C" war unter dem Namen der Z an die Anschrift des Antragstellers gerichtet.

Der Mietvertrag für das C wurde zwischen Z und der Vermieterin Frau E am 12. Dezember 1992 abgeschlossen. Ausweislich des Vertrages übernahm Z einen Mietvertrag "F/G" (= Antragsteller). Ferner verbürgte sich der Antragsteller "mit voller Haftung" für die Einhaltung des von Z abgeschlossenen Mietvertrages. Als Anschrift von Z war wiederum die Anschrift des Antragstellers angegeben.

Z gab für das C für 1993 und 1994 Umsatzsteuererklärungen ab. Für die A wurden keine Erklärungen abgegeben.