BFH - Beschluss vom 16.10.2002
II B 88/00

BFH - Beschluss vom 16.10.2002 (II B 88/00) - DRsp Nr. 2003/1349

BFH, Beschluss vom 16.10.2002 - Aktenzeichen II B 88/00

DRsp Nr. 2003/1349

Gründe:

I. Die A-GmbH (Beigeladene zu 1, im Folgenden: GmbH) mit Sitz im Inland betreibt ihre Geschäfte ausschließlich im Rahmen von Zweigniederlassungen in den USA. Gesellschafter der GmbH sind zum Stichtag 1. Januar 1987 die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger zu 1 bis 9). Diese beteiligten sich mit unterschiedlich hohen Einlagen als atypisch stille Gesellschafter an der GmbH. Neben den Klägern ist auch die A-KG (Beigeladene zu 2, im Folgenden: KG) als atypisch stille Gesellschafterin an der GmbH beteiligt. Gesellschafter der KG sind die Kläger.

Die Kläger gewährten der GmbH seit Jahren verschiedene verzinsliche Darlehen. Die Geldmittel waren für die Geschäftstätigkeit der GmbH in den USA bestimmt. Die Darlehen und die Zinsverpflichtungen gegenüber den Klägern wurden in den Bilanzen der in den USA gelegenen Betriebstätten als Schuldposten behandelt. Die Darlehen betrugen zum 1. Januar 1987 insgesamt 138 247 925 DM, die Zinsverpflichtungen beliefen sich auf 5 380 773 DM.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid vom 29. Juni 1998 den Einheitswert des Betriebsvermögens für die A-GmbH und atypisch stille Gesellschaft auf den 1. Januar 1987 auf 143 628 000 DM fest und teilte diesen auf die Kläger auf. Das FA gab diesen Bescheid den Klägern bekannt, nicht jedoch den Beigeladenen.